AGB’s

 Unsere allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1  Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen der Tierpension Bender, Oberach 4, 65468 Trebur, im folgenden Betreiber genannt, und dem Tierhalter. 

Sie geltend ausschließlich.

Zwischen dem Betreiber und dem Tierhalter kommt ein Pensionsvertrag über den vereinbarten Zeitraum zustande. In diesem Zeitraum wird das Tier gemäß den nachfolgenden vertraglichen Regelungen in der Pension untergebracht und versorgt.

§ 2  Vertragsschluss, Pflichten und Rechte der Vertragspartner

Voraussetzung für das Zustandekommen des Pensionsvertrages ist:

Der Tierhalter versichert, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe an den Betreiber alle vorgeschriebenen Impfungen erhalten hat. Er übergibt den vollständigen und aktuellen Impfpass des Tieres. Bei Nichtvorlage des Impfpasses anlässlich der Aufnahme in die Pension behält der Betreiber sich vor, das Tier nicht in die Pension aufzunehmen.

Über chronische Erkrankungen des Tieres ist der Betreibung vor Aufnahme in die Tierpension zu informieren.

Mit Abschluss des Pensionsvertrages versichert der Tierhalter weiter, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe gesund sowie frei von Parasiten jeglicher Art ist.

Weiterhin versichert er, dass das Tier aktuell nicht ansteckend erkrankt ist.

Eine Behandlung gegen Parasiten ist durch den Tierhalter vor dem Aufenthalt in der Pension durchzuführen.

Sollte bei einem Tier während des Aufenthalts Parasitenbefall festgestellt werden, ist der Betreiber zur Durchführung einer entsprechenden Behandlung berechtigt.

Die hierdurch entstehenden Kosten der Behandlung sowie notwendige Folgekosten, wie Reinigung, Desinfektion und Mitbehandlung anderer Tiere, trägt der Tierhalter.

Der Tierhalter ist verpflichtet, den Betreiber über bestehende Verhaltensauffälligkeiten, wie z.B. gesteigerte Aggressivität oder starke Ängstlichkeit oder hohe Stressanfälligkeit vor der Aufnahme des Tieres zu informieren.

Sollte eine solche Verhaltensauffälligkeit dazu führen, dass der Betrieb der Tierpension in seinem Ablauf gestört wird, kann der Betreiber das Tier in ein Tierheim in Obhut geben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Tierhalter.

Der Betreiber entscheidet, ob das Pensionstier in Einzelhaltung oder in Gemeinschaftshaltung aufgenommen wird. Aus wichtigem Grund ist der Betreiber berechtigt, das Tier in Einzelbetreuung zu nehmen.

Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Läufigkeit eines weiblichen Tieres während des Aufenthaltes bzw. die Unverträglichkeit des Tieres mit anderen Tieren.

Soweit durch die Einzelunterbringung höhere Kosten entstehen, trägt diese der Halter.

Sollte das Pensionstier während des Aufenthalts in der Pension erkranken, wird der Betreiber einen Tierarzt oder eine Tierklinik hinzuziehen. Die anfallenden Kosten trägt der Tierhalter.

Die Behandlung durch einen besonders angegebenen Tierarzt kann durch den Betreiber gegebenenfalls nicht garantiert werden.

Das Grundstück des Betreibers darf nur nach dessen ausdrücklicher Aufforderung betreten werden. 

Die Gehege der Tiere dürfen ebenfalls vom Tierhalter ohne ausdrückliche Zustimmung und ohne Beisein des Betreibers nicht betreten werden.

Die Aufnahme anderer läufiger Tiere, als Hunde, während der Hauptsaison bleibt im Einzelfall vorbehalten. 

Der Betreiber erklärt, dass er jedoch keinerlei Haftung für den Fall der Deckung von läufigen Tieren durch andere Pensionstiere übernimmt.

Sollte ein Tier während seines Aufenthalts versterben, sich erheblich verletzen oder erkranken, sodass ein hinzugezogener Tierarzt zur Einschläferung rät, wird der Tierhalter sofort benachrichtigt.

Sollte eine Benachrichtigung mangels Erreichbarkeit nicht möglich sein, liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem Betreiber in Verbindung mit der fachlichen Bewertung des Tierarztes.

§ 3  Haftung

Generell gilt, dass die Aufnahme des Tieres auf eigene Gefahr des Tierhalters erfolgt. Dieser haftet gemäß § 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, insbesondere auch für Schäden an anderen Tieren, die durch sein Tier in der Pension verursacht werden.

Die Haftung des Betreibers für Schäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig und soweit auf den typischen Gefahren beruhend, die vom Tier selbst ausgehen (§ 834 Satz 2 BGB), ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

Im Übrigen wird vorsorglich die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 500,00 € pro Haftungsfall, beschränkt.

Der Tierhalter erklärt anlässlich des Abschlusses des Pensionsvertrags, dass eine Tierhalterhaftpflicht für das Tier existiert. Auf Anforderung ist die Kopie der Versicherungspolice vorzulegen.

Für den Fall, dass dem Tier regelmäßig Medikamente zu verabreichen sind, übernimmt der Betreiber keine Haftung für die Medikamentengabe oder deren Folgen.

Für mitgebrachte Sachen/Gegenstände, wie Spielzeug, Korb oder Decken, übernimmt der Betreiber keine Haftung.

§ 4  Bringen und Abholung

Sofern der Tierhalter den vereinbarten Abholtermin nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den Betreiber hiervon spätestens 24 Stunden vor der vereinbarten Abholung in Kenntnis zu setzen und einen neuen Abholtermin verbindlich zu vereinbarten.

Die Bring- und Abholzeiten richten sich nach den Vorgaben der Pension und werden vor Abschluss des Vertrags zwischen dem Tierhalter und dem Betreiber abgestimmt.

Die Herausgabe des Tieres erfolgt nur an den Halter oder an von diesem bevollmächtigte volljährige Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.     

Bei der Abholung ist die Vergütung für die Unterbringung an den Betreiber zu zahlen. Auf Verlangen wird eine Quittung ausgestellt.

Für die nachträgliche Erstellung einer Rechnung/Quittung werden Kosten nach Aufwand durch den Betreiber berechnet.

Erfolgt eine Zahlung bei Abholung nicht, ist der Betreiber berechtigt, an dem Tier sein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis die offenstehende Forderung ausgeglichen ist.

Soweit das Tier in der Einrichtung des Betreibers verbleibt, sind die zusätzlichen Unterbringungstage, die durch die Nichtzahlung der Unterbringungsvergütung entsteht, durch den Tierhalter zusätzlich zu zahlen.

Sollte das Tier 8 Tage nach Ende des Pensionsvertrages nicht abgeholt sein oder ein neuer Pensionsvertrag in Ergänzung nicht abgeschlossen worden sein, ist der Betreiber berechtigt, das Tier an ein Tierheim zu übergeben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Tierhalter.

§ 5  Kosten 

Die Kosten für die Pensionsunterbringung des Tieres werden zwischen dem Betreiber und dem Tierhaltern anlässlich des Abschlusses des Pensionsvertrags vereinbart.

Es gilt eine allgemein gültige Preisliste des Betreibers, die von dem Tierhalter jeweils angefordert bzw. auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden kann.

Grundsätzlich wird jeder angefangene Tag als voller Tag abgerechnet.

Sollte der Tierhalter das Tier nach dem vereinbarten Beginn des Pensionsvertrags bringen bzw. vor dem vereinbarten Abholungstermin abholen, ist der Betreiber berechtigt, dennoch den vollen Pensionsbetrag in Rechnung zu stellen.

§ 6 Schadenersatz

Kommt der Pensionsvertrag nicht zustande, weil der gebuchte Termin von dem Tierhalter schriftlich storniert wird, ist der Betreiber berechtigt, Schadenersatz für die ausgefallene Unterbringung, unabhängig von einem Verschulden des Tierhalters, wie folgt zu fordern:

–  bis 4 Wochen vor Beginn des Aufenthalts                                                                 0%

–  bis 2 Wochen bis 4 Wochen vor Beginn des Aufenthalts                                        50%

–  bis 5 Tage bis 2 Wochen vor Beginn des Aufenthalts                                             75 % 

–  bis Tag des Beginns des Aufenthalts bis 5 Tage vor Beginn des Aufenthalts  

   sowie am Tag des Beginns des Aufenthalts ohne Mitteilung des Tierhalters 

   jeweils                                                                                                                     100%

Die Höhe des Schadenersatzes orientiert sich an der Dauer des Aufenthalts sowie des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tagespreises.

 

§ 7  Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 8   Schlussbestimmung

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Groß-Gerau.

Diese AGBs hängen einsehbar in der Pension aus und werden auf Anforderung dem Tierhalter ausgehändigt.Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Pensionsvertrag bzw. der Unterbringung des Tieres bei dem Betreiber, dass er die AGBs zur Kenntnis genommen hat und diese anerkennt.

Trebur, Dezember 2021 

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